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Im Straßensystem in Österreich kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen:

Einteilung nach der Straßenverkehrsordnung[]

In der Straßenverkehrsordnung sind folgende Straßentypen angeführt:

Autobahn[]

Die Kennzeichnung der Autobahnen erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.

Die höchste zulässige Geschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 130 km/h, mit Anhänger und für Autobusse 100 km/h, für LKW 80 km/h. Eine Abschaffung oder Erhöhung der Geschwindigkeitsbegrenzung wird gelegentlich öffentlich diskutiert (zuletzt: 160 km/h).

Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mindestens 60 km/h fahren können (Bauartgeschwindigkeit) und schneller als 60 km/h fahren dürfen. Außerdem dürfen alle Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn, soweit es die Umstände zulassen, nicht so langsam fahren, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Mit Fahrrädern, Motorfahrrädern (Mopeds), Microcars (vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen), Fuhrwerken oder auch zu Fuß dürfen Autobahnen nicht benutzt werden. Abschleppen ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt.

Autobahnen im Sinne des Bundesstraßengesetzes müssen auch Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sein. Das bedeutet insbesondere, dass sie kreuzungsfrei sein müssen. Außerdem gehören sie ex lege immer zu den Freilandstraßen, auch wenn sie durch verbautes Gebiet führen sollten. Deshalb befindet sich seit Festlegung dieser Bestimmung auch bei Auffahrten im Stadtgebiet immer das Verkehrszeichen "Ortsende", zuvor konnte es auch auf einer Autobahn aufgestellt sein.

Autostraße[]

Autostraßen sind Straßen, für die dieselben Benutzungsbestimmungen und Verhaltensvorschriften wie für Autobahnen gelten. In der Regel unterscheiden sie sich von den Autobahnen dadurch, dass ihre bauliche Ausgestaltung sparsamer erfolgt als die von Autobahnen (keine bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen, keine oder schmalere Pannenstreifen, keine Kreuzungsfreiheit, und so weiter). Deshalb beträgt auch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf solchen Straßen mit PKW und Motorrädern 100 km/h, außer Verkehrszeichen würden eine höhere Geschwindigkeit erlauben. Sie sind nicht mautpflichtig.

Die Kennzeichnung erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.

Freilandstraße[]

Freilandstraßen, die keine Autobahnen oder Autostraßen sind, dürfen von allen Verkehrsteilnehmern ohne Einschränkung benutzt werden. Die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 100 km/h, mit schwerem Anhänger 80 km/h, für LKW 70 km/h.

Straße mit Vorrang[]

Kennzeichnung durch viereckiges Verkehrszeichen mit weißer Zahl auf blauen Grund. Bis zum 1. April 2002 waren diese Straßen Bundesstraßen, seither fällt ihre Verwaltung in die Kompetenz der Bundesländer.

Straße ohne Vorrang[]

Kennzeichnung durch ovales Verkehrszeichen mit schwarzer Zahl auf weißem Grund.

Vorrangstraße[]

Kennzeichnung durch internationales Verkehrszeichen für Vorrangstraße.

Einteilung nach dem Straßenerhalter[]

Der Straßenerhalter ist für den Zustand der Straßen verantwortlich. Andererseits bekommt der Straßenerhalter auch die auf der jeweiligen Straße kassierten Strafgelder.

Bundesstraße[]

Am 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die weder Autobahnen noch Schnellstraßen sind (ehemalige Bundesstraßen B), an die Bundesländer übertragen, sind also nunmehr Landesstraßen. Allerdings blieb es - mit Ausnahme von Vorarlberg - bei der Bezeichnung B vor der Nummer. Nur in Vorarlberg erhielten die Straßen ein L vorgesetzt. Weiters wurden diese Straßen zu Vorrangstraßen erklärt.

Die Rechtsgrundlage für die Einteilung der Bundesstraßen ist das Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung vom 1. April 2002.

Siehe: Bundesstraßen in Österreich

Autobahn[]

Die Autobahnen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen A) sind Bundesstraßen. Der Bund hat jedoch 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die ASFINAG übertragen.

Beim zukünftigen Bau von Autobahnen sollen auch private Unternehmen als Public Private Partnership, sowohl am Bau aber auch an den Mauteinnahmen beteiligt werden sollen. Die erste dieser Autobahnen soll die geplante Nordautobahn A 5 sein.

Die ersten Planungen gehen auf die Reichsautobahn während der Zeit des Nationalsozialismus zurück. Es wurde auch schon damals das erste Stück der Westautobahn bei Salzburg gebaut.

Auf den österreichischen Autobahnen besteht Mautpflicht. Die Halter von PKW und Motorrädern müssen eine Vignette kaufen, um auf Autobahnen fahren zu dürfen. In Österreich gibt es Vignetten mit verschiedenen Laufzeiten. Zur Zeit (2004) werden Jahresvignetten (72,60 €), 2-Monats-Vignetten (21,80 €) und 10-Tages-Vignetten (7,60 €) verkauft. Die Jahresvignette gilt jeweils vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres. Für LKW und Autobusse ab 3,5 Tonnen gilt hingegen eine kilometerabhängige Maut.

Jede Autobahn hat einen Namen, der mit einer Örtlichkeit oder einer Region zu tun hat, und trägt darüberhinaus eine numerische Bezeichnung mit einem vorangestellten A (z.B. A1 West Autobahn).

Autobahnen müssen kreuzungsfrei und mit Zu- und Abfahrten ausgeführt sein.

Schnellstraße[]

Die Schnellstraßen (Bundesschnellstraßen, Bundesstraßen S) stellen neben den Autobahnen einen Teil des überregionalen Straßennetzes dar. Erhalter der ebenfalls mautpflichtigen Schnellstraßen ist ebenfalls die ASFINAG.

Schnellstraßen dürfen mit niveaugleichen Kreuzungen ausgeführt werden. Viele Schnellstraßen sind jedoch wie Autobahnen kreuzungsfrei ausgeführt.

Die einfachste, kreuzungsfreie Variante ist eine vierspurige Straße ohne Mittelteilung, die umgangssprachlich auch als Sparautobahn bezeichnet wird. Andere Schnellstraßen sind hingegen baulich wie Autobahnen ausgeführt und sind für den Straßenbenützer nicht von einer solchen unterscheidbar.

Kreuzungsfreie Schnellstraßen können nach der Straßenverkehrsordnung entweder zu Autobahnen oder zu Autostraßen erklärt werden, Schnellstraßen mit niveaugleichen Kreuzungen nur zu Autostraßen.

Die meisten Schnellstraßen im Sinne des Bundesstraßengesetzes sind Autostraßen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, zum Teil aber auch Autobahnen (z.B. S 6).

Die Bezeichnung ist jeweils S gefolgt von einer Zahl (z.B. S 6).

Landesstraße[]

Landesstraßen werden von den Bundesländern erhalten.

Sie haben die Abkürzung LH (für Landeshauptstraße) oder L, die Kennzeichnung kann durch ovale weiße Tafeln mit schwarzer Zahl erfolgen (ohne Auswirkung auf die StVO). Diese Straßen tragen je nach Verkehrsbedeutung eine ein- bis vierstellige Nummer, die aber meist nicht ausgeschildert ist und vorwiegend administrativen Zwecken dient.

Mit 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die keine Autobahnen oder Schnellstraßen sind, an die Länder übertragen. Diese ehemaligen Bundesstraßen haben die Abkürzung B vor der Nummer und werden umgangssprachlich nach wie vor als Bundesstraßen bezeichnet. In Vorarlberg wurde die Bezeichnung B durch L ersetzt. Für einige Straßen haben sich auch inoffizielle Namen eingebürgert, wie z.B. die Wechselbundesstraße über den gleichnamigen Berg.

Gemeindestraße[]

Die Gemeindestraßen haben keine eigene Kennzeichnung und keine Nummern, sondern werden nur mit den von der Gemeinde vergebenen Straßennamen bezeichnet. Wien ist gleichzeitig ein Bundesland und eine Gemeinde, die Gemeindestraßen sind dort in Nebenstraßen, Hauptstraßen A (entsprechen einer Landes- bzw. Landeshauptstraße) und Hauptstraßen B (ehemalige Bundesstraßen B, nur diese tragen neben dem Straßennamen auch eine Nummer) eingeteilt.

Privatstraße[]

Sie haben einen privaten Straßenerhalter, da sie für die öffentliche Hand zu kostspielig wären und aus einem bestimmten Grund gebaut wurden und erst später öffentlich befahrbar wurden, wie z.B. Zufahrten zu einzelnen Gehöften oder Baustellen, Bau eines Elektrizitätswerkes. Um die Erhaltung auch länger gewährleisten zu können sind sie oft mautpflichtig. Es kann sich aber auch um Zufahrten zu einem Shopping Center handeln, wo das ganze System als eine Privatstraße behandelt wird. (Man erkennt eine Privatstraße oft nur an dem Schild:Hier gilt die StVO). Auch Brücken, z.B.Donaubrücken können ursprünglich zum Kraftwerksbau errichtet worden sein, sind dann aber an die öffentliche Hand übergeben worden.

Die Straßenverkehrsordnung gilt auch auf Privatstraßen, wenn sie von jedermann zu den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Auf sonstigen Privatstraßen gilt sie dann, wenn der Straßenerhalter nichts anderes angeordnet hat.

Güterweg[]

Privater Straßenerhalter oder Bundesland, meist nur Zufahrtsrechte für Anrainer oder Anrainerverkehr

Allgemein[]

Die echte Tätigkeit der Straßenerhaltung ist oft unabhängig von der finanziellen Straßenerhaltung. So werden alle Straßen, die einen höheren Rang als Gemeindestraßen haben, von den Straßenmeistereien erhalten. Für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden selbst zuständig. Es gibt auch Abkommen, wo bestimmte Straßenstücke von den jeweils anderen Stellen speziell, bei der Schneeräumung, gewartet werden.

Dass die Kompetenzen auch innerhalb der Behörden nicht immer so klar sind, zeigt die Tatsache, dass immer wieder Verordnungen über Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb von Ortsgebieten vom Verwaltungsgerichtshof oder anderen Instanzen aufgehoben werden, wenn z. B. 30 km/h gilt auf allen Gemeindestraßen am Ortsanfang auf Tafeln angekündigt wird.

Europastraße[]

Eine Ausnahme bildet die Europastraße, die sowohl bei der StVO, wie auch beim Straßenerhalter in alle Kategorien fallen kann.
Die Kennzeichnung erfolgt auf rechteckigen Tafeln durch E und weiße Ziffern auf grünem Grund

Weblinks[]

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