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== Rechtliche Wirkungen ==
 
== Rechtliche Wirkungen ==
Der Verkehrswegeplan entfaltete keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, allerdings sollten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Bedarfsfeststellungen im Bundesverkehrswegeplan als eine der wenigen überörtlichen Planungen im Rahmen der Abwägung nach {{Zitat-dej|§|17|FStrG}} Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dahingehend bindend sein, dass im Rahmen der Planfeststellung ein fehlender Bedarf nicht verneint werden sollte. Diese Feststellung des Bedarfs sollte auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit binden, so dass diese grundsätzlich im Rahmen der Überprüfung der Abwägung der Verwaltung nach Abwägungsfehlern grundsätzlich nicht von einem fehlenden Bedarf ausgehen dürfen sollten. Eine Ausnahme sollte nur insofern gelten, wenn die dem Bedarfswegeplan zugrundegelegten Prognosen eine unhaltbare Einschätzung der Verkehrsentwicklung darstellen sollte. Die Überprüfung nach dieser Unhaltbarkeit sollte allerdings nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem Bundesverfassungsgericht obliegen, da es sich um eine gesetzliche Entscheidung handelt. [http://www-penelope.drec.unilim.fr/penelope/LIbrary/Libs/DLib/4C5-95/4C5-95.htm]
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Der Verkehrswegeplan entfaltete keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, allerdings sollten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Bedarfsfeststellungen im Bundesverkehrswegeplan als eine der wenigen überörtlichen Planungen im Rahmen der Abwägung nach {{Zitat-dej|§|17|FStrG}} [[Bundesfernstraßengesetz]] (FStrG) dahingehend bindend sein, dass im Rahmen der Planfeststellung ein fehlender Bedarf nicht verneint werden sollte. Diese Feststellung des Bedarfs sollte auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit binden, so dass diese grundsätzlich im Rahmen der Überprüfung der Abwägung der Verwaltung nach Abwägungsfehlern grundsätzlich nicht von einem fehlenden Bedarf ausgehen dürfen sollten. Eine Ausnahme sollte nur insofern gelten, wenn die dem Bedarfswegeplan zugrundegelegten Prognosen eine unhaltbare Einschätzung der Verkehrsentwicklung darstellen sollte. Die Überprüfung nach dieser Unhaltbarkeit sollte allerdings nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem Bundesverfassungsgericht obliegen, da es sich um eine gesetzliche Entscheidung handelt. [http://www-penelope.drec.unilim.fr/penelope/LIbrary/Libs/DLib/4C5-95/4C5-95.htm]
   
 
== Besondere Bundesverkehrswegepläne ==
 
== Besondere Bundesverkehrswegepläne ==
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*[http://dip.bundestag.de/btd/15/034/1503412.pdf Fernstraßenausbaugesetz 2004 (PDF)]
 
*[http://dip.bundestag.de/btd/15/034/1503412.pdf Fernstraßenausbaugesetz 2004 (PDF)]
 
*[http://www.bmvbs.de/Anlage/original_954881/Strassenbaubericht-2005.pdf Straßenbaubericht 2005 (PDF)]
 
*[http://www.bmvbs.de/Anlage/original_954881/Strassenbaubericht-2005.pdf Straßenbaubericht 2005 (PDF)]
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Aktuelle Version vom 8. März 2010, 21:20 Uhr

Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) ist ein Investitionsrahmenplan und Planungsinstrument der deutschen Bundesregierung, jedoch kein Finanzierungsplan oder -programm für die Erstellung neuer Verkehrswege (Verkehrsplanung).

Für den Zeitraum 2001 bis 2015 ergibt sich für die drei Verkehrsträger Schiene, Straße, Wasserstraße ein Finanzvolumen in der Größenordnung von 150 Mrd. €.

Das Bundeskabinett hat am 2. Juli 2003 den Bundesverkehrswegeplan 2003 beschlossen, der die Grundlage war für

  • das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (in Kraft getreten am 22. September 2004) und
  • das Fünfte Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (in Kraft getreten am 16. Oktober 2004). Über den Fortschritt der dort beschriebenen Projekte berichtet der Bundesbauminister dem Bundestag im Straßenbaubericht (aktuell 2005).

mit den jeweils als Anlage enthaltenen Bedarfsplänen für die Schienenwege des Bundes bzw. für die Bundesfernstraßen.

Darstellung[]

Jedes Vorhaben wird nach Dringlichkeit unter „Vordringlicher Bedarf“ oder „Weiterer Bedarf“ eingeordnet. Beurteilungskriterien sind dabei das Nutzen-Kosten-Verhältnis, die raumordnerische Bedeutung (sogenannte Raumwirksamkeitsanalyse), und die Umweltrisiko- und FFH-Verträglichkeitseinschätzung. Die genannten Größen werden in Kennzahlen ausgedrückt.

Straßenbauprojekte[]

Alle Straßenbauprojekte werden im BVWP in tabellarischer Form dargestellt mit den Spalten:

  • laufende Nummer
  • Straße, z.B. „A 3“ oder „B 10“
  • Bezeichnung, z.B. „Verlegung in Herbrechtingen“
  • Bautyp. Dies ist ein vierstelliger Code, der die Anzahl der Fahr- und Standspuren vorher und nachher angibt. Die erste und zweite Stelle sind Ziffern und stellen die Zahl der Fahrspuren vorher beziehungsweise nachher dar. Die dritte und vierte Stelle geben Auskunft über die Standspuren vorher und nachher. Dabei bedeuten: „K“ keine Standspur, „L“ und „R“ Standspur nur links bzw. rechts jeweils in der Richtung der Kilometrierung, „B“ beidseitig Standspur.
    Beispiel: „46BB“ bedeutet, dass vorher vier Fahrspuren und beidseitig Standspuren, und nachher sechs Fahrspuren und beidseitig Standspuren vorhanden sind.
  • Länge
  • noch ausstehende Investitionen des Bundes
  • BVWP-Nummer, z.B. „BW7088“
  • Bemerkung

Rechtliche Wirkungen[]

Der Verkehrswegeplan entfaltete keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, allerdings sollten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Bedarfsfeststellungen im Bundesverkehrswegeplan als eine der wenigen überörtlichen Planungen im Rahmen der Abwägung nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dahingehend bindend sein, dass im Rahmen der Planfeststellung ein fehlender Bedarf nicht verneint werden sollte. Diese Feststellung des Bedarfs sollte auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit binden, so dass diese grundsätzlich im Rahmen der Überprüfung der Abwägung der Verwaltung nach Abwägungsfehlern grundsätzlich nicht von einem fehlenden Bedarf ausgehen dürfen sollten. Eine Ausnahme sollte nur insofern gelten, wenn die dem Bedarfswegeplan zugrundegelegten Prognosen eine unhaltbare Einschätzung der Verkehrsentwicklung darstellen sollte. Die Überprüfung nach dieser Unhaltbarkeit sollte allerdings nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem Bundesverfassungsgericht obliegen, da es sich um eine gesetzliche Entscheidung handelt. [1]

Besondere Bundesverkehrswegepläne[]

Bundesverkehrswegeplan 1980

Weblinks[]