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Bundesstraßen sind Fernstraßen in Deutschland und Österreich, die in erster Linie dem weiträumigen Verkehr dienen. In der Schweiz heißen die Bundesstraßen Hauptstrassen; die wichtigsten besitzen eine Nummer ohne Kennzeichen.

Deutschland[]

Bundesstraßen befinden sich überwiegend in der Straßenbaulast des Bundes. Die Kurzbezeichnung besteht aus einer fortlaufenden Nummer und dem vorangestellten Großbuchstaben „B“ (zum Beispiel B 1, B 10 oder B 83). Die Kennzeichnung im Straßenverkehr erfolgt gemäß Straßenverkehrsordnung durch kleine, schwarzumrandete, gelbe Tafeln mit der Nummer in schwarzer Schrift.

In der DDR hießen die entsprechenden Straßen Fernverkehrsstraßen und waren mit einem F gekennzeichnet. Die Nummerierung von Reichs-, Fernverkehrs- und Bundesstraßen wurde beibehalten, nur einzelne Straßen wurden zurückgestuft (z. B. solche, die in das Staatsgebiet vor 1945 führten).

Im Unterschied zu den Bundesautobahnen dienen Bundesstraßen nicht ausschließlich dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Die üblichen Geschwindigkeitsbeschränkungen für Pkw auf Bundesstraßen betragen:

  • außerhalb geschlossener Ortschaften max. 100 km/h
  • innerhalb geschlossener Ortschaften max. 50 km/h
  • auf autobahnähnlichen Bundesstraßen (jeweils mindestens zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung oder wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind) gilt in Deutschland lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. (eine sogenannte Gelbe Autobahn)

Zuständig für den Ausbau und den Erhalt der Bundesstraßen in Deutschland ist die Abteilung Straßenbau/Straßenverkehr des Bundesverkehrsministeriums (www.bmvbw.de).

In Deutschland gibt es derzeit rund 41.139 km Bundesstraßen.

Systematik und Geschichte in Deutschland[]

Gegen Ende der Weimarer Republik wurde im Zuge der allmählich zunehmenden Motorisierung und dem damit einhergehenden Neu- und Ausbau mehrerer Fernstraßen die Planung einer einheitlichen Nummerierung der Fernstraßen in Deutschland in Angriff genommen. In anderen europäischen Ländern (z. B. Frankreich) war eine solche Nummerierung bereits realisiert.

So wurde am 17. Januar 1932 das neue System der Reichsstraßen eingeführt. Reichsstraßen wurden mit einem „R“ und einer Nummer gekennzeichnet. Die ersten neun Nummern – die einstelligen Zahlen – wurden an Deutschland ganz durchquerende Straßen vergeben, die das Grundnetz der so genannten großen Reichsstraßen bildeten. 1934 wurde mit der neuen Straßenverkehrsordnung erstmals das noch heute übliche kleine gelbe Schild mit der Straßennummer eingeführt.

Die zwei- und dreistelligen Nummern wurden systematisch von Süd nach Nord und weiter von West nach Ost vergeben. Mit der Nummer 138 war die erste Phase der Nummerierung abgeschlossen. Da die letzten dieser Nummern alle in den Ostgebieten des damaligen Deutschen Reichs lagen (Schlesien, Pommern und Ostpreußen) und diese Gebiete nach dem Krieg an Polen und die Sowjetunion fielen, klafft heute eine große Lücke von den Nummern 111 bis zur Nummer 165. Von diesen existieren nur noch einzelne mit kleinen Teilstücken an der heutigen Grenze zu Polen.

Die zweite Phase der Nummerierung ging von 1934 bis 1937. Nun wurden die Nummern ab 138 in Ostpreußen fortgesetzt und wanderten in umgekehrter Richtung nach Westen und dann wieder von Nord nach Süd. In dieser Phase erteilte Nummern waren die 139 bis 327.

Die Nummern 328 bis 432 wurden von 1938 bis zum Ende des Krieges vergeben, und zwar ausschließlich für die vor dem Krieg (Anschluss Österreichs und Annexion des Sudetenlandes und der sogenannten „Rest-Tschechei“) und im Krieg (in Polen, Frankreich, Luxemburg und Belgien) angegliederten Gebiete, sowie wichtige Verbindungswege dorthin. Viele dieser Nummern von 328 bis 432 existieren nicht mehr, bzw. wurden neu vergeben. Einige Nummern wie die 400 wurden im Lauf der Zeit sogar mehrere Male neu gewidmet. Bis heute existieren noch kurze Teilstücke der B 340, der B 378, der B 388 und der B 399. Auch einige weitere grenznah verlaufende oder endende Bundesstraßen wie beispielsweise die ehemalige B 409, die B 410, B 418 und B 421 wurden während des Krieges begründet.

Nach dem Krieg wurde das System der Reichsstraßen-Nummerierung beibehalten. Nach Bildung der Bundesrepublik erhielten die westdeutschen Straßen allerdings ein „B“ für Bundesstraße vor ihrer Nummer, wogegen die DDR das alte „R“ durch ein „F“ für Fernverkehrsstraße ersetzte. Aus der R 1 von Aachen bis Ostpreußen wurde so im Westen die B 1 von Aachen bis Helmstedt und weiter von Berlin-Wannsee bis zum Potsdamer Platz, und in der DDR die F 1 von Morsleben bis Kietz. Das alte Nummernsystem wurde aber auch in der DDR beibehalten, so dass nach der Wende aus den F-Straßen einfach B-Straßen werden konnten.

Die Nummern ab 399 wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in Westdeutschland vergeben. Ab 526 bis zur höchsten Nummer 588 ist die Reihe sehr lückenhaft und kann weiter aufgefüllt werden.

Kurze Abzweige von Bundesstraßen werden manchmal mit der Bundesstraßennummer und einen nachgestellten a bezeichnet (zum Beispiel Bundesstraße 7a (CreuzburgHerleshausen)). Daneben ist es auch gebräuchlich, für neu ausgebaute Bundesstraßen hinter die Nummer ein n zu stellen (wie B 27n für die Schnellstraße Stuttgart–Degerloch – Kirchentellinsfurt bis Mitte der 90er Jahre). Für den mittleren Ring in München wurde die Bundesstraßennummer 2 R (R für Ring) vergeben.

Während der Teilung Berlins wurden in West-Berlin sogenannte Ersatzbundesstraßen ausgewiesen. Diese erhielten zur Kennzeichnung jedoch keine Zahlen, sondern die Buchstaben E, R, S und Z.

Österreich[]

Bundesstraßen sind alle jene Straßenzüge, die in den zum Bundesstraßengesetz 1971 gehörenden Verzeichnissen als solche bestimmt oder die durch Bundesgesetz dazu erklärt werden. Im Detail wird der Verlauf durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt. Träger der Baulast ist in Österreich der Bund. Der Bund hat jedoch 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die ASFINAG übertragen. Zu den Bundesstraßen gehören auch damit in Zusammenhang stehende Einrichtungen wie Lärmschutzeinrichtungen, Tunnels, Brücken, Unterführungen, Stützmauern, aber auch Vorrichtungen zur Einhebung der Autobahnmaut und Ähnliches.

Zu Gunsten von Bundesstraßen sind Eingriffe in Rechte Dritter zulässig:

  • Für die Errichtung, Erhaltung oder Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazu gehörenden baulichen Anlagen sind Enteignungen (gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB) möglich.
  • In einer Entfernung bis 40 m von einer Autobahn und 25 m von einer Schnellstraße dürfen keine Neu-, Zu- oder Umbauten vorgenommen werden.
  • Auch die Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke kann wegen möglicher Gefährdung des Bestandes der Straße eingeschränkt oder an die Einholung einer Bewilligung geknüpft werden:
    • Es kann angeordnet werden, dass angrenzende Wälder in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten zu schlägern, auszulichten oder in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften sind.
    • Akustische Werbungen sind in einer Entfernung von 100 m unzulässig, optische Werbungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit behördlicher Genehmigung gestattet.
    • Grundeigentümer müssen das Aufstellen von Schneezäunen u. dgl. dulden, wobei etwaige Schäden vergütet werden.
    • Die Ableitung von Wasser (etwa von Dächern) auf die Bundesstraße ist untersagt. Umgekehrt müssen die Anrainer den Abfluss des Wassers von der Bundesstraße und die Ablagerung von Schnee dulden.

Die Benützung der Bundesstraßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen offen.

Systematik und Geschichte in Österreich[]

Die Bundesstraßen werden eingeteilt in

  • Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) – das sind kreuzungsfrei angelegte Straßen, die sich für den Schnellverkehr eignen und besondere Anschlussstellen für Zu- und Abfahrt aufweisen;
  • Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) – das sind andere für den Schnellverkehr geeignete Straßen.
  • Die früheren Bundesstraßen B wurden mit 1. April 2002 als solche aufgelassen und in die Verwaltung der Bundesländer übertragen. Auf Expertenebene war auf Seite der Bundesländer Dr. Albert Kreiner, Kärnten, maßgeblich an dieser Übertragung, die als „Verländerung“ bezeichnet wird, beteiligt. Bezeichnet wurden die Bundesstraßen B mit einem großen B und einer fortlaufenden Nummer (zum Beispiel B1, B10 oder B83). Die ehemaligen Bundesstraßenschilder nach der Straßenverkehrsordnung (blaue rechteckige Tafeln mit der Bezeichnung der Bundesstraße in weißer Schrift, früher „Bundesstraße mit Vorrang“) heißen jetzt „Straße mit Vorrang“. Bisher wurden die alten Straßenbezeichnungen beibehalten.

Die Einordnung als Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sagt nichts über die Einordnung nach der Straßenverkehrsordnung. Mehrere Bundesschnellstraßen sind Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (kreuzungsfrei, getrennte Richtungsfahrbahnen, zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h statt 100 km/h).

Einige dieser Straßenzüge, wie z. B. die A5, S1 und S2 sind erst in Planung oder in Bau; sie sind aber schon in die Verzeichnisse der Bundesstraßen aufgenommen.

Siehe auch[]

Weblinks[]

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